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DWA Regelwerk

Merkblatt DWA-M 370

Abwässer und Abfälle aus der Reinigung und Entschichtung von Fassaden

4.4.6 Boden- und Gewässerverunreinigung sowie umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafrecht

Unzulässige Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer, in das Grundwasser (oder in eine Abwasserbehandlungsanlage) können den Straftatbestand nach § 324 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen, wenn hierdurch eine Gewässerverunreinigung eintritt, oder nach den Bußgeldbestimmungen des Bundes- und Landesrechts geahndet werden. Gleiches gilt für den Straftatbestand des § 324a StGB beim unzulässigen Einbringen von Stoffen in den Boden, wenn die Verunreinigungen schädlich sind oder in bedeutendem Umfang auftreten.

Bei Einleitungen nicht ausreichend behandelter Abwässer in den Schmutz-/Mischwasserkanal kann der Straftatbestand einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 StGB erfüllt sein. Hierbei ist bereits ausreichend, dass die eingeleiteten Stoffe geeignet sind, die Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen bei unzulässigen Einleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage auch Bußgeldverfahren nach Satzungsrecht der Kommune.