AUSSCHREIBUNG
Hinweise zur regelkonformen Ausschreibung:
Vor Beginn von Fassadenarbeiten, bei denen Abwasser anfällt, muß eine Einleitgenehmigung für Indirekte Einleiter bei der zuständigen Behörde beantragen werden. Das Fassadenabwasser darf nur ausschließlich in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden (auch nach einer Behandlung bzw. Aufbereitung). Bei jeder Ausschreibung sollte ein den Umweltbelangen und einschlägigen Vorschriften entsprechender Ausschreibungstext verwendet werden.
In der Praxis werden von kommunalen Bauämtern, Staatsbauämtern wie auch Architekten im kommunalen und privaten Bereich Ausschreibungstexte zu Fassadensanierungen und -reinigungen herausgegeben. Bei diesen Ausschreibungen sind die durchzuführenden Bau- und Sanierungs- oder auch Reinigungsarbeiten detailliert beschrieben. Oft wird auch die Art der durchzuführenden Maßnahmen genau vorgegeben. Selten nimmt jedoch die ausschreibende Stelle Bezug auf die bei den Arbeiten anfallende umweltrelevante Entsorgung von Schadstoffen.
Immer wieder trifft man auf Ausschreibungstexte, die ganz einfach formuliert aussagen: “Anfallende Schadstoffe sind umweltgerecht zu entsorgen”, oder “Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlichen Bestimmungen bei der Abfallentsorgung eingehalten werden”. Manchmal wird das Thema Entsorgung gar nicht berührt. Dieses zeugt von einer gewissen Unwissenheit oder auch Unsicherheit der ausschreibenden Stellen.
In vielen Fällen sind sich aber auch die Kommunen oder Architekten nicht ausreichend über die Umweltrelevanz der bei Fassadenarbeiten anfallende Abwasser bewußt. In Ausschreibungstexten muß auf jeden Fall der Punkt “Entsorgung” als Oberbegriff separat aufgeführt werden. Als Unterpunkte sind folgende Gliederungen sinnvoll:
• Einholen der behördlichen Genehmigungen
• Auffangwannenbau
• Abwasserbehandlung
• Entsorgung des anfallenden Abwasser
• Eigenkontrolle
Die separate Aufführung des Punktes “Entsorgung” im Ausschreibungstext dient nicht zuletzt der Transparenz von abgegebenen Angeboten und wirkt gegen eine z.Zt. leider nicht zu unterschätzende Wettbewerbsverzerrung.
Viele an den Fassaden tätigen Unternehmen ignorieren die vorgeschriebene und notwendige Aufbereitung von Fassadenabwasser und die damit verbundene Schlammentsorgung. Steht dieser Passus nicht in der Ausschreibung, wird er auch nicht angeboten, oft wider besseres Wissen. So erlangt also der Anbieter einen Wettbewerbsvorteil, der die Entsorgung nicht anbietet und letztendlich auch nicht durchführt, gegenüber dem Anbieter, der sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. Verordnungen richtet und somit durch den Posten Entsorgung zwangsläufig einen höheren Preis verlangen muß.